Handelsvertretung
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Mietbedingungen, Mietvertrag

 

Mietbedingungen

Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobiles, Inhalt des zwischen der Reisemobil Vermietung Werner, nachstehend „ Vermieter“ genannt und Ihnen zustande kommenden Vertrages.

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch.

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

a) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

b) Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendungen finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

c) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 a-I BGB findet auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechen Anwendung.

Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

d) Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig ausgefüllte und zu unterschreibende Übernahme,- und Rückgabe Protokoll.

2. Mindestalter, Führerschein

a)  Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 25 Jahre und  Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 Kg.

Fahrer der Klasse B müssen mindestens ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

3. Mietpreise, Kilometerbegrenzung, Versicherungen

a) als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.

b) Die Mietpreise beinhalten: Teilkasko und Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung/Kaution von 1000,- € pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden mit 8 Mil.€.

Für Schäden oder Verlust im oder am Mietfahrzeug, sowie die zur Verfügung gestellten, zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände, die nicht von der Kfz-Versicherung übernommen werden, haftet der Mieter in vollem Umfang.

Schutzbriefleistungen, Wartungsreparaturen,  Instandsetzungen die während der Mietzeit anfallen, soweit diese auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind, sowie Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

c) Das Fahrzeug wird mit Diesel vollgetankt übergeben und muß vollgetankt zurückgebracht werden. Andernfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale  von 30,-€ Brutto an.

d) Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet.  Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch den Vermieter. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde 25,- €, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis und geben an Sie eventuelle Schadensansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten oder ausfallenden Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei Fortgesetztem Gebrauch.

e) Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet.

f) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch den Vermieter verursacht worden.

g) Es gilt eine Kilometerbegrenzung von 250 km/Tag bei einer Anmietung bis 10 Tagen, bei längerer Anmietung besteht keine Kilometerbegrenzung. Bei Überschreitung der Kilometerbegrenzung werden 0,40€ pro Mehrkilometer berechnet und von der Kaution abgezogen.

4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung   

a) Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

b) Nach Erhalt des schriftlichen Angebot – Reservierung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 250,- € (Überweisung) zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn fällig.

c) Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig:

-mindestens 250,-€

-bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises

-vom 49. bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 %  des Mietpreises

- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt  80 % des  Mietpreises

-am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges 95 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

d) Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden  sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € pro Umbuchung berechnet. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

a) Die Kaution von 1000,- € muss bei der Fahrzeugübergabe in bar übergeben werden.

b) Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags- Endabrechnung durch den Vermieter zurückerstattet. Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeuges verrechnet.

c) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.

6. Haftung, Vollkaskoschutz

a) Bei Unfall-Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, trägt der Mieter 1000 € pro Schadensfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

b) Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden in  Ziffer 6a genannter Höchstbeträge beschränkt.

c)  Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor.

d) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol- , Übermüdung- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungsbeschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/oder Anbauteile (z.B. SAT- Schüssel) oder für durch Nichtbeachten der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an der Markise.

e) Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso uneingeschränkt für alle von ihm zu vertretenen Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 9) oder zu verbotenen Zweck (Ziff. 10) durch das Ladegut oder durch

unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges endstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

f) Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden und die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegensandes zugefügt hat.

g) Der Mieter haftet für Haftpflichtansprüche an den Vermieter wegen Mietausfall in vollem Umfang.

h) Der Mieter haftet für alle die dem Vermieter entstandenen Kosten (z.B. Fahrtkosten, Unterkunft) bei einem Schadenereignis, die nicht durch die Versicherung / Schutzbrief abgedeckt sind. 

7Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot

a) Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

b) Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

8. Verhalten bei Unfällen

a) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

b) Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. 

c) Der Unfall,- Schadensbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge enthalten.

d) Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine geeignete, autorisierte Fachwerkstatt  aufsuchen und den Schaden beheben zu lassen.

9. Reparaturen

a) Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 €

ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

b) Die Reparaturkosten  werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), vom Vermieter erstattet.

c) Schadensansprüche für vor Fahrzeugübergabe vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

10. Berechtigter Fahrer

a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.

b) Der Mieter ist verpflichtet, Name und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes eizustehen.

11. Verbotene Nutzung

a) Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwende: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den Vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

b) Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

12. Übergabe, Rücknahme 

 a) Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug- Einweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.

b) Übergabe nach Vereinbarung Montag bis Freitag 9 – 17 Uhr, Rücknahme nach Vereinbarung Montag bis Freitag 9 – 17 Uhr. An Samstagen nach Vereinbarung 9 – 12 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist eine Übergabe / Rücknahme erst nach Absprache möglich. Übergabe und Rücknahme werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt insgesamt 24 Std. nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Fahrzeuges muss dieses einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter 80 € in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise  oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter 100 € in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.

c) Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

13. Ersatzfahrzeug   

a) Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter ggf. das Recht vor, vom Mietvertag zurück zu treten oder ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werde, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

14. Auslandfahrten

a) Auslandfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebieten sind verboten.

15. Beschränkung der Haftung

a) Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.

16. Ausschlussfrist, Verjährung

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

b) vertragliche Ansprüche des Mieters. Auch solche aus der Verletzung vor-, nach und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglichen vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

17. Speicheung und Weitergabe von Personendaten  

a) Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

b) Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher

bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen u. a..

18. Schlussbestimmung

a) Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindung unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Der Anmietung eines Reisemobiles liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung). Gerichtsstand ist Coesfeld

Stand: 05/2018

 

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